Steuerliche Vorteile

Nach dem 34 Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nummer kann jede/r Arbeitgeber/in pro Mitarbeiter/in 600 € steuerfrei erstatten lassen. Hier können Arbeitgeber/innen zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten auf gesundheitsfördernde Maßnahmen zurückgreifen. Die Maßnahmen können von der steuerfrei geltend werden, wenn diese hinsichtlich der Qualität, Zwecksgebildet, Zielgerichtet und Zertifiziert den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen.

Darunter zählen:

  • Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse)
  • nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen und Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil"
  • Leistungen zur individuellen verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse)

Die Präventionskurse sollen den Einzelnen motivieren und befähigen und zu einer gesunden, störungsfreien, vorbeugenden Lebensführung beitragen. Zertifiziert werden nur Leistungen die im Recht der gesetzlichen Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V, die nach einem vom GKV-Spitzenverband festgelegten Verfahren zertifiziert sind. Die zertifizierten Präventionskurse befinden sich auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes und der einzelnen Krankenkassen. Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil" müssen „den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V“ entsprechen. Zusätzlich können neben den o. g. Kursangeboten, ebenfalls gesundheitsfördernde Maßnahmen zurückgegriffen werden. Diese müssen jedoch Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sein und im Handlungsfeld gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden.

Alle Anforderungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit entsprechend §§ 20 und 20b SGB V sind im „Leitfaden Prävention“ in der aktuellen Fassung vom 27. September 2021 ersichtlich.